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Obligationenrecht (OR)

Art. 468 OR vom 2022

Art. 468 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 468

1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persön­lichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst erge­ben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.

2 Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.

3 Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 468 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140199Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ordner; Schrift; Recht; Läge; Privatkläg; Privatklägerin; Anklage; Vermögens; Konto; Gutschrift; Positiv; Dispositiv; Glich; Staat; Vorinstanz; Berufung; Dispositivziffer; Staatsanwalt; Kapital; Recht; Staatsanwaltschaft; Betrug; Aussage
ZHHG100222Forderungüber; Konto; Annahme; Klagt; Klagte; Beklagten; Konten; Überweisung; Partei; Anweisung; Annahmeerklärung; Zahlung; Verhält; Anspruch; Recht; Schaden; Parteien; Gutschrift; Gelder; Behauptung; Bestritten; Vertrauen; Pflicht; Gericht; Schrieb; Vertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 562 (4A_197/2009)Art. 117 IPRG; Art. 468 Abs. 1 OR. Anwendbares Recht; Annahme einer Anweisung. Auf die Anweisung ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (E. 3.2). Der Angewiesene, der den Anweisungsempfänger der Transparenz halber über die Entwicklung des Geschäfts informiert, bekundet damit nicht seinen Willen, sich ihm gegenüber zu verpflichten; ihn trifft damit keinerlei Verbindlichkeit diesem gegenüber (E. 3.4). Notaire; Assignation; Recourant; Consid; L'assignataire; L'assigné; égard; Acceptation; L'égard; Droit; Avait; L'assignation; Somme; Cantonal; Débit; Tribunal; Banque; Personnellement; être; Débiteur; Conclu; Demande; Fédéral; Ordre; époux; été; Notifié; Paiement; L'assignant; Civil
131 III 222Art. 63 Abs. 1 und Art. 468 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB. Akkreditiv; Bereicherungsklage einer Bank, die nach Erhalt eines gefälschten Dokuments eine Zahlung getätigt hat. Die von einer Bank gegen Vorweisung eines unechten Dokuments getätigte Zahlung ist eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR. Soweit die im Akkreditiv vorgesehene Bedingung erfüllt war, war die Bank nach Art. 468 Abs. 1 OR zwar verpflichtet; sie konnte aber dem Anweisungsempfänger die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (E. 4). Banque; Ordre; Crédit; Document; Bénéficiaire; Avait; était; Contre; Accréditif; Billet; Façon; Paiement; L'accréditif; Consid; Autre; Comme; Tribunal; Selon; Documents; Nature; Dollars; Condition; Droit; Qu'elle; Alors; Qu'il; Engagement; Fédéral; Principe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; Beschwerde; Beschwerdeführerin; -Gutschein; Beschwerdeführerinnen; Recht; Zahlung; Mitglied; Kunde; Gutscheine; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Rechtlich; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Geschäfts; Urteil; Vertrag; Gutscheins; Einlage; Zahlungsmittel; Publikumseinlagen; Einkauf; Partnerunternehmen
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