1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2 Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3 Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140199 | Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ordner; Schrift; Recht; Läge; Privatkläg; Privatklägerin; Anklage; Vermögens; Konto; Gutschrift; Positiv; Dispositiv; Glich; Staat; Vorinstanz; Berufung; Dispositivziffer; Staatsanwalt; Kapital; Recht; Staatsanwaltschaft; Betrug; Aussage |
ZH | HG100222 | Forderung | über; Konto; Annahme; Klagt; Klagte; Beklagten; Konten; Überweisung; Partei; Anweisung; Annahmeerklärung; Zahlung; Verhält; Anspruch; Recht; Schaden; Parteien; Gutschrift; Gelder; Behauptung; Bestritten; Vertrauen; Pflicht; Gericht; Schrieb; Vertrag |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 562 (4A_197/2009) | Art. 117 IPRG; Art. 468 Abs. 1 OR. Anwendbares Recht; Annahme einer Anweisung. Auf die Anweisung ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (E. 3.2). Der Angewiesene, der den Anweisungsempfänger der Transparenz halber über die Entwicklung des Geschäfts informiert, bekundet damit nicht seinen Willen, sich ihm gegenüber zu verpflichten; ihn trifft damit keinerlei Verbindlichkeit diesem gegenüber (E. 3.4). | Notaire; Assignation; Recourant; Consid; L'assignataire; L'assigné; égard; Acceptation; L'égard; Droit; Avait; L'assignation; Somme; Cantonal; Débit; Tribunal; Banque; Personnellement; être; Débiteur; Conclu; Demande; Fédéral; Ordre; époux; été; Notifié; Paiement; L'assignant; Civil |
131 III 222 | Art. 63 Abs. 1 und Art. 468 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB. Akkreditiv; Bereicherungsklage einer Bank, die nach Erhalt eines gefälschten Dokuments eine Zahlung getätigt hat. Die von einer Bank gegen Vorweisung eines unechten Dokuments getätigte Zahlung ist eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR. Soweit die im Akkreditiv vorgesehene Bedingung erfüllt war, war die Bank nach Art. 468 Abs. 1 OR zwar verpflichtet; sie konnte aber dem Anweisungsempfänger die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (E. 4). | Banque; Ordre; Crédit; Document; Bénéficiaire; Avait; était; Contre; Accréditif; Billet; Façon; Paiement; L'accréditif; Consid; Autre; Comme; Tribunal; Selon; Documents; Nature; Dollars; Condition; Droit; Qu'elle; Alors; Qu'il; Engagement; Fédéral; Principe |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5473/2017 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Gutschein; Beschwerde; Beschwerdeführerin; -Gutschein; Beschwerdeführerinnen; Recht; Zahlung; Mitglied; Kunde; Gutscheine; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Rechtlich; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Geschäfts; Urteil; Vertrag; Gutscheins; Einlage; Zahlungsmittel; Publikumseinlagen; Einkauf; Partnerunternehmen |