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Code civil suisse (CC)

Art. 467 CC de 2023

Art. 467 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 467

Toute personne capable de discernement et âgée de 18 ans révolus a la faculté de disposer de ses biens par testament, dans les limites et selon les formes établies par la loi.

B. Dans un pacte successoral >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 467 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200004Ungültigkeit etc.Lasse; Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Testament; Fähig; Treuhänder; Recht; Higkeit; Beweis; Fahre; Prot; Zeuge; Berufung; Bezirksgericht; Rungen; Habe; Urteil; Partei; Scheune; Testaments; Verfahren; Recht; Testamente; Strasse; Parteien; Klägern; Interesse; …-Strasse
ZHLF190066TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Einsprache; Gericht; Testaments; Obergericht; Testamentseröffnung; Verfahren; Summarischen; Gültig; Eingabe; Bezirksgericht; Erben; Fähig; Recht; Entscheid; Beschwerde; Erbschaft; Bundesgericht; Behandlung; Berufungsklägerin; Oberrichter; Akten; Verzichten; Verfasst
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 300Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).
Gewinn; Miterbe; Erbrecht; Miterben; Gewinnanteil; Über; Erben; Übernehmer; Anspruch; Recht; Gewinnbeteiligung; Landwirtschaftlich; Gewinnanteils; Gesetzliche; Gewinnanteilsrecht; Bäuerliche; Landwirtschaftliche; Forderung; Vererblich; Erzielt; Grundstück; Verfügung; Übernehmers; Beklagten; Auffassung; Vererblichkeit; Schranke; Gesetzlichen
99 II 382Erbvertrag; Ungültigerklärung wegen Willensmängeln (Art. 469 ZGB). Art. 469 ZGB findet auch auf Erbverträge Anwendung (Erw. 4). Ein Motivirrtum beim Abschluss eines Erbvertrages ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, den der Erblasser nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR betrachtet hat (Erw. 4a). Will der Erblasser einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag wegen eines Willensmangels aufheben, so hat er dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben (Erw. 4b). Ein Erbvertrag darf nicht wegen eines Willensmangels ungültig erklärtwerden, von dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er nicht in wirksamer Weise geltend gemacht worden wäre, hätte ihn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten entdeckt (Erw. 8).
Lasse; Erblasser; Erbvertrag; Vertrag; Testament; Willens; Irrtum; Vertragspartner; Aufhebung; Motiv; Willensmängel; Verfügung; Erbverträge; Motivirrtum; ESCHER; Auffassung; Lebzeiten; Willensmangel; PIOTET; Verfügungen; Testamente; Erblassers; Vertrauen; Motivirrtums; Beachtlich; Aufheben; Entdeckt
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