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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 467OR from 2022

Art. 467 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 467

1 Where the purpose of the payment instruction is to redeem a debt owed by the principal to the payee, the debt is redeemed only once the agent has made the transfer.

2 However, where the payee has accepted a payment instruction, he may assert his claim against the principal only if he called for payment from the agent but did not receive it before expiry of the term stipulated in the payment instruction.

3 A creditor who does not wish to accept a payment instruction received from his debtor must notify the debtor immediately in order to avoid liability in damages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 467 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080170ForderungAngel; Mangel; Beklagten; Wasser; Mängel; Beweis; Recht; Klägern; Abnahme; Klage; Recht; Offerte; Bestritten; Besteller; Ausführung; Mauer; Rinne; Vorschuss; SIA-Norm; Sanierung; Nachbesserung; Partei; Unternehmer; Rüge; Risse; Ausführungen; Tropf; Ersatz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 142Gemischter Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus; Haftung für Sachmängel (Art. 18, 370 Abs. 3 und 371 Abs. 2 OR). 1. Auslegung einer Vertragsklausel, mit der vereinbart wird, alle bestehenden Verpflichtungen der Handwerker aus dem Hausneubau gingen vom Verkäufer auf den Käufer über (E. 1). 2. Beweislastverteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Bestätigung und Präzisierung von BGE 107 II 176 (E. 3a). Bemessung der Rügefrist (E. 3b). 3. Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung, wonach Nutzen und Schaden auf einen bestimmten, mit der versprochenen Fertigstellung des Hauses übereinstimmenden Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, in bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR (E. 4). Mängel; Vertrag; Obergericht; Recht; Mängelrüge; Handwerker; Besteller; Beklagten; Rüge; Abtretung; Beweislast; Rechtzeitigkeit; Gewährleistungspflicht; GAUCH; Vertraglich; Mangel; Urteil; Unternehmer; Abgetreten; Verjährung; Leistung; Vertragliche; Grundstück; Entdeckung; Vorinstanz; Entdeckt; Klage; Vereinbarung; Partei

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; Beschwerde; Beschwerdeführerin; -Gutschein; Beschwerdeführerinnen; Recht; Zahlung; Mitglied; Kunde; Gutscheine; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Rechtlich; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Geschäfts; Urteil; Vertrag; Gutscheins; Einlage; Zahlungsmittel; Publikumseinlagen; Einkauf; Partnerunternehmen
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