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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 465 ZGB vom 2023

Art. 465 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 465

481

481 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, mit Wirkung seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.

D. Gemeinwesen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 465 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der "schwachen Wirkung" der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Recht; Recht; Rechtlich; Adoption; Adoptivkind; Erbschaft; Steuer; Adoptiert; Beschwerde; Beschwerdeführer; Adoptierte; Erbschafts; Beschwerdeführerinnen; Kinder; Erbschaftssteuer; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; Nachkommen; Person; Verwaltungs; Stamm; Adoptivkinder; Ehelich; Luzern; Leibliche; Altrechtlich
LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der 'schwachen Wirkung' der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Rechtlich; Gesetz; Adoption; Rechts; Adoptivkind; Schwer; Erbschaft; Führe; Steuer; Gleich; Beschwerde; Adoptiert; Liegen; Adoptierte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Erhält; Kinder; Erbschaftssteuer; Vorliegend; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; AaO; Person; Nachkommen; Stellt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
92 II 57Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Das Vorkaufsrecht der Nachkommen gemäss Art. 6 Abs. 1 EGG steht auch dem Adoptivkinde des Verkäufers zu. Nachkommen; Vorkaufsrecht; Kinde; Adoptivkind; Kindes; Eheliche; Leibliche; Adoptivkinde; Verkäufer; Ehelichen; Berufung; Nachkommen; Recht; Kinder; Adoptivsohn; Bäuerliche; Leiblichen; Angenommen; Eltern; Urteil; Klage; Vorkaufsrecht; Vorkaufsrechts; Adoptivkinder; Annehmende; Erbberechtigt; Angenommene
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