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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 465 CCS dal 2021

Art. 465 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 4651C. ...

C. ...


1 Abrogato dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, con effetto dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Vedi nondimeno l’art. 12a del titolo finale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 465 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der "schwachen Wirkung" der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Recht; Recht; Rechtlich; Adoption; Adoptivkind; Erbschaft; Steuer; Adoptiert; Beschwerde; Beschwerdeführer; Adoptierte; Erbschafts; Beschwerdeführerinnen; Kinder; Erbschaftssteuer; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; Nachkommen; Person; Verwaltungs; Stamm; Adoptivkinder; Ehelich; Luzern; Leibliche; Altrechtlich
LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der 'schwachen Wirkung' der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Rechtlich; Gesetz; Adoption; Rechts; Adoptivkind; Schwer; Erbschaft; Führe; Steuer; Gleich; Beschwerde; Adoptiert; Liegen; Adoptierte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Erhält; Kinder; Erbschaftssteuer; Vorliegend; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; AaO; Person; Nachkommen; Stellt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
92 II 57Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Das Vorkaufsrecht der Nachkommen gemäss Art. 6 Abs. 1 EGG steht auch dem Adoptivkinde des Verkäufers zu. Nachkommen; Vorkaufsrecht; Kinde; Adoptivkind; Kindes; Eheliche; Leibliche; Adoptivkinde; Verkäufer; Ehelichen; Berufung; Nachkommen; Recht; Kinder; Adoptivsohn; Bäuerliche; Leiblichen; Angenommen; Eltern; Urteil; Klage; Vorkaufsrecht; Vorkaufsrechts; Adoptivkinder; Annehmende; Erbberechtigt; Angenommene
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