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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 464 OR de 2022

Art. 464 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 464

1 Le fondé de procuration et le mandataire commercial qui a la direc­tion de toute l’entreprise ou qui est au service du chef de la maison ne peuvent, sans l’autorisation de celui-ci, faire pour leur compte person­nel ni pour le compte d’un tiers des opéra­tions rentrant dans le genre d’affaires de l’établissement.

2 S’ils contreviennent à cette disposition, le chef de la maison a contre eux une ac­tion en dommages-intérêts et il peut prendre à son compte les opérations ainsi faites.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 464 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2010.53Entscheid Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3, 321b Abs. 1, 423 und 464 OR (SR 220). Der Arbeitgeber klagte auf Herausgabe der Einnahmen, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses durch eine konkurrenzierende Nebentätigkeit erlangt hatte. Das Kreisgericht hiess die Klage teilweise gut; die vom Arbeitnehmer dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen: Der Arbeitnehmer hatte mit der Nebentätigkeit gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit (Art. 321a Abs. 3 OR) verstossen. Es konnte offen gelassen werden, ob Art. 321b OR direkt oder in Verbindung mit Art. 423 OR als Grundlage für einen Herausgabeanspruch der Arbeitgeberin herangezogen werden könnte, da der Arbeitnehmer handlungsbevollmächtigt gewesen war und sich daher ein solcher Anspruch schon aus Art. 464 Abs. 2 OR ergab (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. April 2011, BZ. 2010.53). Arbeit; Klägerin; Beklagte; Arbeitgeber; AaO; Beklagten; Arbeitnehmer; AaO; Tätig; Nebentätigkeit; Berufung; Bestimmung; Eigene; Tätigkeit; Rechnung; Treuepflicht; Herausgabe; Arbeitnehmers; Kommentar; Dieser; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Dritte; Staehelin; Vertragliche; Streiff/; Kaenel; Ergibt; Arbeitsvertrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 607 (4A_345/2011)Art. 464 OR; Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Gewinnabschöpfung. Umfang des Konkurrenzverbots des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Tätigkeit für Drittunternehmen, die mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stehen (E. 2.2). Art. 464 Abs. 2 OR beinhaltet einen Anspruch auf Abschöpfung des erzielten Gewinns (E. 2.3).
Regeste b
Art. 321a Abs. 3, Art. 321b und 423 Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers; Herausgabepflicht; Gewinnabschöpfung. Frage offengelassen, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR bzw. in analoger Anwendung von Art. 321b oder 464 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann, wenn er seinen Arbeitgeber in unzulässiger Weise konkurrenziert (E. 2.4).
Beschwerde; Geschäft; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gewinn; Geschäftsherr; Rechnung; Geschäfte; Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers; Geschäftsherrn; Konkurrenzverbot; Handlungsbevollmächtigte; Arbeitnehmer; Dienstleistungen; Handlungsbevollmächtigt; Gewinnherausgabe; Herausgabe; Anspruch; Gewinnabschöpfung; Abgeschlossen
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