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Obligationenrecht (OR)

Art. 464 OR vom 2023

Art. 464 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 464

1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Be­trieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhält­nis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Ge­schäfts­herrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Ge­schäftsherrn ge­hören.263

2 Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

263 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

E. Erlöschen der Prokura und der an­dern Handlungs­vollmach­ten

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 464 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2010.53Entscheid Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3, 321b Abs. 1, 423 und 464 OR (SR 220). Der Arbeitgeber klagte auf Herausgabe der Einnahmen, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses durch eine konkurrenzierende Nebentätigkeit erlangt hatte. Das Kreisgericht hiess die Klage teilweise gut; die vom Arbeitnehmer dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen: Der Arbeitnehmer hatte mit der Nebentätigkeit gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit (Art. 321a Abs. 3 OR) verstossen. Es konnte offen gelassen werden, ob Art. 321b OR direkt oder in Verbindung mit Art. 423 OR als Grundlage für einen Herausgabeanspruch der Arbeitgeberin herangezogen werden könnte, da der Arbeitnehmer handlungsbevollmächtigt gewesen war und sich daher ein solcher Anspruch schon aus Art. 464 Abs. 2 OR ergab (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. April 2011, BZ. 2010.53). Arbeit; Klägerin; Beklagte; Arbeitgeber; AaO; Beklagten; Arbeitnehmer; AaO; Tätig; Nebentätigkeit; Berufung; Bestimmung; Eigene; Tätigkeit; Rechnung; Treuepflicht; Herausgabe; Arbeitnehmers; Kommentar; Dieser; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Dritte; Staehelin; Vertragliche; Streiff/; Kaenel; Ergibt; Arbeitsvertrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 607 (4A_345/2011)Art. 464 OR; Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Gewinnabschöpfung. Umfang des Konkurrenzverbots des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Tätigkeit für Drittunternehmen, die mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stehen (E. 2.2). Art. 464 Abs. 2 OR beinhaltet einen Anspruch auf Abschöpfung des erzielten Gewinns (E. 2.3).
Regeste b
Art. 321a Abs. 3, Art. 321b und 423 Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers; Herausgabepflicht; Gewinnabschöpfung. Frage offengelassen, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR bzw. in analoger Anwendung von Art. 321b oder 464 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann, wenn er seinen Arbeitgeber in unzulässiger Weise konkurrenziert (E. 2.4).
Beschwerde; Geschäft; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gewinn; Geschäftsherr; Rechnung; Geschäfte; Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers; Geschäftsherrn; Konkurrenzverbot; Handlungsbevollmächtigte; Arbeitnehmer; Dienstleistungen; Handlungsbevollmächtigt; Gewinnherausgabe; Herausgabe; Anspruch; Gewinnabschöpfung; Abgeschlossen
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