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Obligationenrecht (OR)

Art. 463 OR vom 2021

Art. 463 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 463

264

264 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

D. Konkurrenzverbot>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 39Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)? Vollmacht; Vertreter; Ermächtigung; Vater; Brügger; Darlehen; Vollmachtgeber; Generalvollmacht; Obergericht; Vertretene; Mitteilung; Beschränkung; Weisung; Vollmachten; Klagten; Weisungen; Vertretung; Ermächtigt; Vertrag; Beklagten; Mitgeteilt; Nicht; Urteil; Geschäft; Verpflichtet; Darlehens; Ermächtigungsgeschäft; Lautenschlager; Klägern
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