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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 462SCC from 2021

Art. 462 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 4621B. Surviving spouses and registered partners

B. Surviving spouses and registered partners

Surviving spouses and registered partners receive:

1.
one-half of the estate, where they are obliged to share with the deceased’s issue;
2.
three-quarters of the estate, where they are obliged to share with heirs in the parental line;
3.
the entire estate, where no heirs exist in the parental line either.

1 Amended by Annex No 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 462 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220080Einsprache gegen das Ausstellen eines ErbscheinesBerufung; Erben; Einsprache; Gesetzliche; Berufungsklägerin; Erbschein; Erblasser; Gesetzlichen; Testament; Erblassers; Ausstellung; Vorinstanz; Scheinigung; Urteil; Testaments; Berufungsbeklagte; Andelfingen; Recht; Testamentseröffnung; Verfügung; Erbscheins; Einzelgericht; Erbenstellung; Berufungsbeklagten; Bestritten; Erbbescheinigung; Ehefrau; Bezirksgerichtes; Entscheid; Erbberechtigung
ZHPF180005Einsprache (Kostenfolge)Beschwerde; Rerinnen; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Elterlichen; Einsprache; Obergericht; Urteil; Gesetzliche; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Verfahren; Erblassers; Eingaben; Kanton; Gericht; Auferlegt; Grosselterliche; Zivilkammer; Kantons; Testament; Bundesgericht; Erbfolge; Erlass; Gesetzlichen; Entscheidgebühr

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVW180004KostenerlassGesuch; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Erlass; Kantons; Forderung; Unentgeltliche; Inkasso; Obergericht; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Inkassostelle; Zentrale; Forderungen; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Gesuchstellers; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Ursprünglich; Interesse; Beschluss
SGEL 2006/6Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Nutzniessung; Verfügung; Leistung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Rechtskräftig; Neuanmeldung; Sachverhalts; Spreche; Verwaltung; Vermögensverzicht; Anmeldung; Erbteilakt; Schenkung; Umfassend; Abklärung; Prüfung; Berechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 106Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage
111 II 16Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4). Recht; desquite; Brasilianische; Erbrecht; Erblasser; Nachlass; Rechtswahl; Testament; Schweizerischen; Brasilianischen; Wille; Vorinstanz; Willen; Verbindung; Erblassers; Scheidung; Ehefrau; Schweizerisches; Boniswil; Pflicht; Erbanspruch; Ehegatte; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Rechtsfolge; Berufung; Beklagten; Lebende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBA­USA; über
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