1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
C. … >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT210196 | Rechtsöffnung | Recht; Beschwerde; Vollmacht; Gesuch; Vorinstanz; Gesuchs; Rechtsöffnung; Kündigung; Gesuchsgegner; Betreibung; Vorinstanzliche; Leasingvertrag; Partei; Fälligkeit; Verfahren; Entscheid; Provisorische; Vertretung; Forderung; Gericht; Zahlung; Vorinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Urteil; Forderung; Prozessvollmacht; Parteien; Nebst; Gerichtliche; Akten |
ZH | SB180446 | Hausfriedensbruch | Schuldig; Beschuldigte; Antrag; Recht; Hausfriedensbruch; Liegenschaft; Hausfriedensbruchs; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Räumlichkeiten; Beschuldigten; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Verfahren; Verteidigung; Mieter; Freiheit; Bundesgerichts; Person; Polizei; Mietet; Bezug; Berechtigung; Eigentümer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 159 (4A_530/2014) | Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). | Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches |
128 III 129 | Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). | Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig |