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Obligationenrecht (OR)

Art. 462 OR vom 2022

Art. 462 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 462

1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Ertei­lung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wech­selverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozess­füh­rung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 462 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210196RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Vollmacht; Gesuch; Vorinstanz; Gesuchs; Rechtsöffnung; Kündigung; Gesuchsgegner; Betreibung; Vorinstanzliche; Leasingvertrag; Partei; Fälligkeit; Verfahren; Entscheid; Provisorische; Vertretung; Forderung; Gericht; Zahlung; Vorinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Urteil; Forderung; Prozessvollmacht; Parteien; Nebst; Gerichtliche; Akten
ZHSB180446HausfriedensbruchSchuldig; Beschuldigte; Antrag; Recht; Hausfriedensbruch; Liegenschaft; Hausfriedensbruchs; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Räumlichkeiten; Beschuldigten; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Verfahren; Verteidigung; Mieter; Freiheit; Bundesgerichts; Person; Polizei; Mietet; Bezug; Berechtigung; Eigentümer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 159 (4A_530/2014)Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig
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