1 Le retrait de la procuration doit être inscrit au registre du commerce, même s’il n’y a point eu d’inscription quand le fondé de procuration a été constitué.
2 La procuration subsiste à l’égard des tiers de bonne foi, tant que le retrait n’en a pas été inscrit et publié.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2007.91 | Entscheid Art. 462 OR (SR 220). Eintritt der Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht. Die Bindungswirkung tritt beim ungewollt Vertretenen nur ein, wenn sein tatsächliches Verhalten nach Treu und Glauben als Erteilung oder Duldung einer Vollmacht aufgefasst werden darf. Der Abschluss eines langfristigen und kostenintensiven Insertionsvertrags liegt ausserhalb dessen, was die Position einer Büroangestellten eines Kleinunternehmens gewöhnlich mit sich bringt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. Juli 2008, BZ.2007.91). | Beklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vollmacht; Treten; Verhalten; Geschäft; Vertretene; Berufungsantwort; Berufungsantwort; Berufung; Treuen; Vertrag; Vertrauen; Schliessen; Vertretenen; Inserate; Handel; Geschäfts; Abschluss; Hätte; Durfte; Behauptet; Gewöhnlich; Liegen; Kläg; Dezember; Vertreter |