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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 460 ZGB vom 2021

Art. 460 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 4601A. Verwandte Erben / IV. Umfang der Erbberechtigung

IV. Umfang der Erbberechtigung

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 460 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170012Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten JahresfristErben; Berufung; Vorinstanz; Erblasser; Erbschaft; Gesetzliche; Erblasserin; Schwedische; Berufungskläger; Nachkommen; Recht; Entscheid; Nachlass; Verfahren; Staat; Gesetzlichen; Uster; Erbenruf; Stamm; Schwedischen; Gericht; Verstorben; Verfügung; Kanton; Vorverstorben; Nachkommen:; Wohnsitz; Zuständigkeit
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