IV. Umfang der Erbberechtigung
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170012 | Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten Jahresfrist | Erben; Berufung; Vorinstanz; Erblasser; Erbschaft; Gesetzliche; Erblasserin; Schwedische; Berufungskläger; Nachkommen; Recht; Entscheid; Nachlass; Verfahren; Staat; Gesetzlichen; Uster; Erbenruf; Stamm; Schwedischen; Gericht; Verstorben; Verfügung; Kanton; Vorverstorben; Nachkommen:; Wohnsitz; Zuständigkeit |