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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 460 OR de 2022

Art. 460 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 460

1 La procuration peut être restreinte aux affaires d’une succursale.

2 Elle peut être donnée à plusieurs personnes à la fois, sous la condi­tion que la si­gn­ature de l’une d’entre elles n’oblige le mandant que si les autres concourent à l’acte de la manière prescrite (procuration col­lective).

3 D’autres restrictions des pouvoirs ne sont pas opposables aux tiers de bonne foi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 460 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140205ForderungRecht; Klage; Gehren; Klagt; Klagten; Nebeni; Beklagten; Nebenintervenienti; Vertrag; Beweis; änderung; Unterschrift; Venientin; Ntervenientin; Klageänderung; Nebenintervenientin; Rechtsbegehren; Konto; Gericht; Urkunde; Züglich; Partei; Verfahren; Zuzüglich; Verfahren; Original; Zugszins; Prot
SZBEK 2017 114ArrestGesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Forderung; Arrest; Glaubhaft; Abtretung; Prokura; Zession; Kantonsgericht; Recht; Usbekistan; Vi-KB; Republik; Vollmacht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Einzelrichter; March; Bezirksgericht; Verfügung; Bestätigung; Verfahren; Behauptet; Einzelzeichnungsberechtigung; Handlungsvollmacht; Gewerbe; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 239Auftrag an eine Bank zur Führung eines Kontokorrents. Pflicht der Bank, bei ungenauer Bezeichnung des Empfängers einer bei ihr eingehenden Zahlung sorgfältig zu prüfen, für welchen ihrer Kunden diese bestimmt ist; Folgen der Verletzung dieser Pflicht (Erw. 4). Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR). Schadenersatzforderung der Erwerber aller Aktien einer Aktiengesellschaft gegen eine Bank, die der Aktiengesellschaft bewusst eine ungerechtfertigte Gutschrift erteilt und so zur Täuschung der Erwerber der Aktien über deren Wert beigetragen hat (Erw. 5-11). - Haftung für absichtliche und fahrlässigeädigung. Gemeinsame Haftung der Bank und der Verkäufer der Aktien (Art. 50 , 51 OR). Anspruch auf Schadenersatz wegen Täuschung trotz Genehmigung des Vertrags (Art. 31 Abs. 3 OR). (Erw. 6). - Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 7). - Haftung der Bank, einer Aktiengesellschaft, für den Schaden aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe (Art. 718 Abs. 3 OR);Zurechnung des Wissens und Willens des Vizedirektors mit Kollektivunterschrift, der die Erteilung der ungerechtfertigten Gutschrift veranlasst hat (Erw. 8). - Absicht oder Fahrlässigkeit? (Erw. 9, 10). - Festsetzung des Schadens (Art. 42 OR); Anwendung der relativen Berechnungsmethode (Erw. 11). Gutschrift; Aktien; Schaden; Betrag; Beklagten; Vorinstanz; Niederberger; Aktienkäufer; Gerechtfertigt; Schadenersatz; Corsetry; Ungerechtfertigt; Täuschung; Recht; Vergütung; Handlung; Michelis; Saldo; Zahlung; Schrieb; Haftung; Begründet; Ungerechtfertigte; Unerlaubte; Erteilung; Erwägung; Mengin; Konto; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1471/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Frist; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einsprache; Entscheid; Frist; Vollmacht; Quartal; Verfahren; Verwaltung; Entscheide; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Gesetzlich; Rechtsmittel; -tägige; MWSTG; Beschwerden; Unterschrift; Kollektiv; -tägigen; Rechtsprechung; Formalismus; Urteil; Vertreter
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