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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 46 ZPO vom 2023

Art. 46 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 146

Wirkungen des Stillstandes

1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.

2 Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230015ArrestArrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung
ZHLB190039Negative FeststellungsklageRecht; LugÜ; Feststellung; SchKG; Klage; Verbrauch; Berufung; Verbraucher; Gericht; Vorinstanz; Beschwerde; Betreibung; Feststellungsklage; Berufungs; Klagt; Entscheid; Vertrag; Klagte; Negative; Verfahren; Zuständigkeit; Unentgeltliche; Beklagten; Beschluss; Klägers; Verbrauchers; Wohnsitz; Bundesgericht; Rich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
Hauptpartei; Nebenintervenient; Streitgenössische; Urteil; Intervention; Nebenintervention; Aktionär; Beschwerde; Nebenintervenienten; Streitgenössischen; Zivilprozess; Organisation; Beschwerdeführer; Gesuch; Unterstützt; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Unterstützte; Widerspruch; Unterstützten; Aktionäre; Materielle; Zivilprozessordnung; Prozesshandlung; Rechtsmittel; Regel; Bezirksgericht; Aktionären
118 II 363Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht wird, ist er bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mitzuzählen.
Streitwert; Schadens; Zinsen; Forderung; Berufung; Zinsen; Hauptforderung; Streitig; Kapital; Schadenszins; Kapitalforderung; Streitwertes; Akzessorisch; Streitwerts; Akzessorietät; Urteil; Fallen; Betracht; Berechnung; Schadenersatzforderung; Bundesgericht; Klagten; Bestandteil; Mitzuzählen; Eigenständige; Forderungen; Streitigen; POUDRET; Rechtsprechung
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