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Code civil suisse (CC)

Art. 46 CC de 2023

Art. 46 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 46

1 Quiconque subit un dommage illicite causé, dans l’exercice de leur fonction, par des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil a droit à des dommages-intérêts et, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie, à une somme d’argent à titre de réparation morale.

2 La responsabilité incombe au canton; celui-ci peut se retourner con­tre les auteurs d’un dommage causé intentionnellement ou par négli­gence grave.

3 La loi du 14 mars 1958 sur la responsabilité68 s’applique aux person­nes engagées par la Confédération.

68 RS 170.32

III. Mesures disciplinaires >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2019 23720200507_152306_ANOM.docx

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
140 I 77 (9C_383/2013)Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10). Recht; Familie; Rechtlich; Konkubinat; Partner; Ehepaare; Rente; Leistung; Staatliche; Gericht; Familien; Renten; Gerichtshof; Urteil; Diskriminierung; Paare; Verheiratete; Konkubinatspaare; Entscheid; Rentenplafonierung; Unterschiedlich; Beschwerde; Gesetzlich; Frauen; Familienleben; Schutz; Ungleichbehandlung; Soziale; Person; Kinder
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