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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 46 CCS dal 2022

Art. 46 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 46

1 Chi è stato illecitamente danneggiato da persone operanti nell’ambito dello stato civile nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali può chiedere il risarcimento del danno e, quando la gravità dell’offesa la giustifichi, la riparazione morale.

2 Il Cantone risponde del danno; esso può esercitare regresso verso le persone che hanno causato il danno intenzionalmente o per grave negligenza.

3 Alle persone impiegate dalla Confederazione si applica la legge del 14 marzo 1958 sulla responsabilità68.

68 RS 170.32


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2019 23720200507_152306_ANOM.docx

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
140 I 77 (9C_383/2013)Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10). Recht; Familie; Rechtlich; Konkubinat; Partner; Ehepaare; Rente; Leistung; Staatliche; Gericht; Familien; Renten; Gerichtshof; Urteil; Diskriminierung; Paare; Verheiratete; Konkubinatspaare; Entscheid; Rentenplafonierung; Unterschiedlich; Beschwerde; Gesetzlich; Frauen; Familienleben; Schutz; Ungleichbehandlung; Soziale; Person; Kinder
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