1 Any person suffering loss caused unlawfully by persons employed in the civil register service in the exercise of their official duties is entitled to damages and, where justified by the gravity of the loss, to satisfaction.
2 The canton is liable; it may have recourse against persons who have caused loss wilfully or through gross negligence.
3 The Government Liability Act of 14 March 195873 applies in relation to persons employed by the Confederation.
73 SR 170.32
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | SK 2019 237 | 20200507_152306_ANOM.docx |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 441 (4A_19/2020) | Regeste Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2). | Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage |
140 I 77 (9C_383/2013) | Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10). | Recht; Familie; Rechtlich; Konkubinat; Partner; Ehepaare; Rente; Leistung; Staatliche; Gericht; Familien; Renten; Gerichtshof; Urteil; Diskriminierung; Paare; Verheiratete; Konkubinatspaare; Entscheid; Rentenplafonierung; Unterschiedlich; Beschwerde; Gesetzlich; Frauen; Familienleben; Schutz; Ungleichbehandlung; Soziale; Person; Kinder |