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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 46 VVG vom 2022

Art. 46 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 46

1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.83 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198284 über die berufliche Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbe­halten.85

2 Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kür­zern Verjäh­rung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung un­terwer­fen, sind ungültig. Vor­behalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.

3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

84 SR 831.40

85 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Konkurs des Versicherungsnehmers >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180060Leistungen infolge ErwerbsunfähigkeitHigkeit; Arbeit; Verjährung; Entscheid; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Leistung; Berufung; ärztlich; Bundesgericht; Erwerbsunfähigkeit; Vorinstanz; Sozialversicherungsgericht; Klagte; Recht; Angepassten; ärztliche; Renten; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Zuzüglich; Klagten; Urteil; AaO; Beginne; Gutachten; Partei; Klage; Beklagten; Rungsfrist
ZHHG150167ForderungVerjährung; Klagten; Ansprüche; Widerklage; Verjährungs; Klage; Beklagten; Geschäftsversicherung; Schaden; Parteien; Handel; Verwirkung; Police; Verjährt; Transportversicherung; Versicherung; Schadenereignis; Verjährungsfrist; Verfügung; Verjährungsverzichts; Schuss; Klageantwort; Leistung; Feststellungswiderklage; Beschränkte; Negative; Vorliegenden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150083Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Gesuch; Stadt; Verfahren; Entzug; Entscheid; Obergericht; Wiedererwägung; Verfahrens; Obergerichts; Rechtsvertreter; Friedensrichteramt; Bühler; Urteil; Gericht; Zeitpunkt; Person; Gewährung; Klage; Bühler; Kantons; Rechtsverbeiständung; Obergerichtspräsident; Kopie; Schlichtungsverfahren; Hauptsache; Rückwirkend
BSZV.2020.9 (SVG.2021.38)Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten (Bundesgerichtsurteil:4A_206_2021 vom 13.7.2021 )Kläger; Arbeit; Beklagte; Dezember; Anspruch; Verjährung; Krankentaggeld; Vorliegend; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Verfahren; Werden; Beigeladene; Klägers; Beklagten; November; Versicherung; Bereits; Partei; Arbeitgeberin; Januar; Krankentaggeldversicherung; Gemäss; Könne; Gelten; Vorliegende; Parteien; Eingabe; Schreiben; Geltend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 418 (4A_20/2013)Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG. Kann der Versicherte fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen, verjähren diese mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Taggeld; Verjährung; Leistung; Bundesgericht; Versicherung; Taggelder; Laufe; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Verjähre; Laufend; Leistungspflicht; Rechtsprechung; Wartefrist; Zeitpunkt; Verjähren; Beschwerde; Anspruch; Bundesgerichts; SPIRO; Fortlaufend; Tatsachen; THALMANN; Rente; Gesamtverjährung; Beschwerdegegnerin; Auslöse; Leistungsbegründenden; Taggeldversicherung; THALMANN
139 III 263 (4A_702/2012)Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 131 OR. Die aus einem Verdienstausfallversicherungsvertrag geschuldeten Renten verjähren je nach zwei Jahren, entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 VVG vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung regelt die besondere Frage des Erlöschens des Grundverhältnisses, das dem Rentenanspruch zugrunde liegt, nicht. Dafür ist einzig der Art. 131 OR einschlägig, wobei das Grundverhältnis der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR unterliegt (E. 1 und 2, insb. 2.5).
Prescription; Assurance; Rente; Délai; D'assurance; Capacité; Incapacité; Consid; Prestation; Rapport; Cit; L'obligation; Indemnité; Rentes; L'assuré; D'une; Même; Fédéral; Prestations; Créance; Perte; Comme; Autre; Après; Indemnités; Contrat; Tribunal; être; Droit; Arrêt
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