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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 46 LEF dal 2023

Art. 46 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 46

1 Il debitore dev’essere escusso al suo domicilio.

2 Le persone giuridiche e le società inscritte nel registro di commercio sono escusse alla loro sede; le persone giuridiche non inscritte, alla sede principale della loro amministrazione.

3 Per debiti di un’indivisione ognuno dei partecipanti può essere escusso al luogo dove la comunione esercita la sua attività economica, quando non esista una rap­pre­sentanza.92

4 La comunione dei comproprietari per piani è escussa al luogo in cui si trova il fondo.93

92 Introdotto dall’art. 58 Tit. fin. CC, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 24 233 Tit. fin. art. 60).

93 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
ZHPS190171Arrestvollzug / Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Betreibungsamt; Recht; Arrest; Entscheid; Zustellung; Bezirksgericht; Schrieben; SchKG; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Sendung; Hinwil; Schweiz; Erfolgen; Publizieren; Amtsblatt; Offenbar; Rechtsvorschlag; Italien; Rechtshilfe; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 566 (5A_36/2010)Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; Lugano-Übereinkommen; SchKG; Forderung; Gerichtsstand; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Beschwerde; Rechtsöffnungsverfahren; Provisorischen; Kanton; Sparkasse; Betreibung; Rechtsprechung; Luzern; Zuständigkeit; Kantons; Obergericht; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; SZIER; Rechtsöffnungsverfahrens; Gerichtsstandsvereinbarung; Betriebene
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1232/2017Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Bundes; Vorinstanz; Verfügung; Arbeitgeber; Urteil; Recht; BVGer; Anschluss; Verfahren; Vorsorge; Lohnempfänger; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Zwangsanschluss; Akten; Person; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Lohnbescheinigung; Worden; Beschwerdeführers; Urteile; Begründung; Angefochtene; Gehör; Privatadresse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Benno Krüsi Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Ernst F. SchmidBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2013
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