1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
83 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT200119 | Rechtsöffnung | Rechts; Gesuch; Betreibung; öffnung; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Schwer; Steuer; Beschwerde; Stelle; Nachsteuer; Gesuchsteller; Entscheid; Arrest; Verzug; Verzugs; Verzugszins; Urteil; Gesuchsgegners; Vorinstanz; Bundesgericht; Vorliege; Vorliegend; AaO; Verfahren; AaO; Rechtlich; Gemäss; Kanton |
ZH | RT200121 | Rechtsöffnung | Rechts; Gesuch; Gesuchsgegner; öffnung; Rechtsöffnung; Betreibung; Steuer; Schwer; Beschwerde; Stelle; Nachsteuer; Entscheid; Gesuchsteller; Verzug; Verzugs; Urteil; Verzugszins; Vorinstanz; Arrest; Bundesgericht; Gesuchsgegners; AaO; AaO; Verfahren; Vorliege; Kanton; Gemäss; Vorliegend; Gleich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 566 (5A_36/2010) | Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). | Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; Lugano-Übereinkommen; SchKG; Forderung; Gerichtsstand; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Beschwerde; Rechtsöffnungsverfahren; Provisorischen; Kanton; Sparkasse; Betreibung; Rechtsprechung; Luzern; Zuständigkeit; Kantons; Obergericht; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; SZIER; Rechtsöffnungsverfahrens; Gerichtsstandsvereinbarung; Betriebene |
136 III 373 (5A_53/2010) | Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). | Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1232/2017 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Bundes; Vorinstanz; Verfügung; Arbeitgeber; Urteil; Recht; BVGer; Anschluss; Verfahren; Vorsorge; Lohnempfänger; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Zwangsanschluss; Akten; Person; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Lohnbescheinigung; Worden; Beschwerdeführers; Urteile; Begründung; Angefochtene; Gehör; Privatadresse |
Autor | Kommentar | Jahr |
Benno Krüsi | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2017 |
Ernst F. Schmid | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2013 |