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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 46 SchKG vom 2023

Art. 46 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 46

1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.

2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Perso­nen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertre­tung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirt­schaftlichen Tätigkeit be­trieben werden.83

4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelege­nen Sache zu betreiben.84

83 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
ZHPS190171Arrestvollzug / Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Betreibungsamt; Recht; Arrest; Entscheid; Zustellung; Bezirksgericht; Schrieben; SchKG; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Sendung; Hinwil; Schweiz; Erfolgen; Publizieren; Amtsblatt; Offenbar; Rechtsvorschlag; Italien; Rechtshilfe; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 566 (5A_36/2010)Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; Lugano-Übereinkommen; SchKG; Forderung; Gerichtsstand; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Beschwerde; Rechtsöffnungsverfahren; Provisorischen; Kanton; Sparkasse; Betreibung; Rechtsprechung; Luzern; Zuständigkeit; Kantons; Obergericht; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; SZIER; Rechtsöffnungsverfahrens; Gerichtsstandsvereinbarung; Betriebene
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1232/2017Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Bundes; Vorinstanz; Verfügung; Arbeitgeber; Urteil; Recht; BVGer; Anschluss; Verfahren; Vorsorge; Lohnempfänger; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Zwangsanschluss; Akten; Person; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Lohnbescheinigung; Worden; Beschwerdeführers; Urteile; Begründung; Angefochtene; Gehör; Privatadresse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Benno Krüsi Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Ernst F. SchmidBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2013
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