Art. 46 OR vom 2023
Art. 46
1 En cas de lésions corporelles, la partie qui en est victime a droit au remboursement des frais et aux dommages-intérêts qui résultent de son incapacité de travail totale ou partielle, ainsi que de l'atteinte portée à son avenir économique.
2 S'il n'est pas possible, lors du jugement, de déterminer avec une certitude suffisante les suites des lésions corporelles, le juge a le droit de réserver une révision du jugement pendant un délai de deux ans au plus à compter du jour où il a prononcé.
c. Réparation morale >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 607 (4A_345/2011) | Art. 464 OR; Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Gewinnabschöpfung. Umfang des Konkurrenzverbots des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Tätigkeit für Drittunternehmen, die mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stehen (E. 2.2). Art. 464 Abs. 2 OR beinhaltet einen Anspruch auf Abschöpfung des erzielten Gewinns (E. 2.3). Regeste b Art. 321a Abs. 3, Art. 321b und 423 Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers; Herausgabepflicht; Gewinnabschöpfung. Frage offengelassen, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR bzw. in analoger Anwendung von Art. 321b oder 464 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann, wenn er seinen Arbeitgeber in unzulässiger Weise konkurrenziert (E. 2.4). | Beschwerde; Geschäft; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gewinn; Geschäftsherr; Rechnung; Geschäfte; Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers; Geschäftsherrn; Konkurrenzverbot; Handlungsbevollmächtigte; Arbeitnehmer; Dienstleistungen; Handlungsbevollmächtigt; Gewinnherausgabe; Herausgabe; Anspruch; Gewinnabschöpfung; Abgeschlossen |
137 III 16 (4A_249/2010) | Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung werden sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen, nicht erst mit Eintritt des Schadens, auch wenn dieser (wie bei Asbestschäden) erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren eintreten und festgestellt werden kann. Das Institut der Verjährung gilt für alle Schuldner und Gläubiger. Es beruht auf einer Abwägung der Interessen beider Parteien und führt nicht zu einer Diskriminierung der Asbestopfer oder behinderter Personen (E. 2). | Schaden; Verjährung; Recht; Schadenersatz; Vertragliche; Beschwerde; Pflicht; Forderung; Zeitpunkt; Recht; Schadens; Schuldner; Verjährungsfrist; Vertrag; Asbest; Gläubiger; Pflichtverletzung; Beschwerdeführerinnen; Vertragsverletzung; Verletzung; Beginn; Genugtuung; Forderungen; Vertraglicher; Fällig; Interesse; Bundesgericht; Klage; Schadenseintritt |