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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 46 KVG vom 2023

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Art. 46

Tarifvertrag

1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Ver­bände anderseits.

1bis Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.141

2 Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Ver­bandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglie­der, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Ver­tragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe.

3 Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind:

a.
Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
b.
Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge;
c.
Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
d.
Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln.

4 Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Geneh­migungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirt­schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.

5 Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate.

141 Eingefügt durch Art. 86 Ziff. 3 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSG 06 1Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie "Paraplegie" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht.Spital; Spitalliste; Leistung; Kanton; Tarif; Kantons; Vertrag; Aufenthalt; Behandlung; Indikation; Balgrist; Kantonale; Leistungserbringer; Stationäre; Zentrum; Universitätsklinik; Aufenthalte; Offene; Ausserkantonale; Paraplegie; Leistungen; Spezialisierte; Patienten; Spitäler; Kategorie; Komplikation; Medizinische; Primärversorgung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Wirtschaftlich; Rechtlich; Gewerblich; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; Gewerbliche; Wirtschaftliche; Spitalliste; IVöB; Fussnote; Obligatorische; Spitalplanung; Tarif; Obligatorischen; Bundes; Kantons; Qualität; BEYELER
144 V 138Art. 43 Abs. 4 und 5bis KVG; Anpassung der Tarifstruktur TARMED durch den Bundesrat. Art. 43 Abs. 4 Satz 2 und Art. 43 Abs. 5bis KVG schliessen nicht aus, dass der Bundesrat bei einer Anpassung der Tarifstruktur die Taxpunkte bestimmter Positionen linear kürzt und dabei auch politischen Anliegen Rechnung trägt (E. 6.4 und 6.5). Tarif; Tarifs; Anpassung; Bundes; Tarifstruktur; Leistung; Bundesrat; Anpassungsverordnung; TARMED; Leistungen; Recht; Klinik; Wirtschaftliche; Beschwerde; Sachgerecht; Taxpunkte; Betriebswirtschaftlich; Assura; Rechnung; Feststellung; Bundesrates; Griff; Betriebswirtschaftliche; Tarife; Urteil; Bundesgericht; Verordnung; Schiedsgericht; Bemessung; Hinweis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7094/2018Tarife (Übrige; Rettungsunternehmen, usw.)Tarif; Leistung; Genehmigung; Vertrag; Bundes; Kanton; Beschwerde; Tarifverträge; Leistungserbringer; Kranken; Geltung; Verträge; Recht; Vertrags; Beschwerdeführende; Führenden; Beschwerdeführenden; Geltungsbereich; Kantons; Tarifs; Tarifsuisse; Bundesrat; Schweizweit; Basel; Partei; Kantonal; Tarifvertrag; Leistungen; Zuständig; Versicherer
C-1319/2018Tarife der SpitälerTarif; Benchmark; Beschwerde; Vorinstanz; Marking; Kranken; Spitäler; Spital; Benchmarking; Daten; Urteil; Verfahren; Recht; Tarifsuisse; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Fallkosten; Tariffestsetzung; Kantons; Basisfallwert; Setze; Gruppe; Partei; Perzentil; Krankenversicherer; Verein; Entscheid; Festgesetzt
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