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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 46PILA from 2022

Art. 46 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 46

The Swiss judicial or administrative authorities at the domicile or, in the absence of a domicile, those at the habitual residence of either spouse have jurisdiction to hear actions or to order measures relating to the effects of marriage.

2. Jurisdiction at the place of origin >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220020EheschutzGesuch; Richt; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Scheidung; Recht; Eheschutz; Unterhalt; Berufung; Massnahme; Parteien; Massnahmen; Kinder; Unterhalts; Zuständigkeit; Entscheid; Gesuchstellers; Scheidungsverfahren; Eheliche; Eheschutzgericht; Vorinstanz; Vorsorgliche; Verfahren; Ehelichen; Eltern; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Liegenschaft; Bezahlen; Urteil
ZHLE190028EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Unterhalt; Recht; Scheidung; Partei; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Berufung; Verfahren; Eheliche; Gesuchsgegners; Ehelichen; Vorlage; Scheidungsverfahren; Dische; Tochter; Schweiz; Portugiesische; Ausländische; Zuständigkeit; Urteil; Vorsorglich; Gesuchsteller; Portugal
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 376Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz. Auch gestützt auf Art. 25 ff. IPRG ausgesprochene Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheide sind keine berufungsfähigen Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten (Art. 44 Abs. 1 und 46 OG) (E. 2). Solche Entscheide können nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, die Anerkennung amerikanischer Zivilurteile ausserdem nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG (E. 3). Anerkennung; Urteil; Vollstreckung; Ausländische; Beschwerde; Ausländischer; Urteile; Zivilrecht; Urteil; Anerkennungs; Staatsrechtliche; Berufung; Schweiz; Amerikanische; Entscheid; punitive; Damages; Zivilgericht; Zivilurteil; Zivilrechtliche; Entscheide; Zivilrechtsstreitigkeiten; Streitigkeiten; Urteilen; Appellationsgericht; Richter; Vollstreckbar; Beschwerde; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SIEHRBasler Kommentar, Internationales Privatrecht1996
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