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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 46 BV vom 2021

Art. 46 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts

1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.1

3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2007.12Reingewinn, Einkauf in PensionskasseArbeitgeber; Vorsorge; Einkauf; Beiträge; Arbeitnehmer; Versicherung; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Person; Obligatorisch; Steueramt; Zahlung; Urteil; Rekurrentin; Einkaufs; Steuerbar; Freiwillige; Recht; Arbeitgebers; Arbeitgebern; Leistung; Abzug; Rekurs; Brief; Geschäftsmässig; Bestimmungen; Obligatorischen; Beiträgen
SOSGSTA.1997.69Steuerpflicht, steuerrechtlicher WohnsitzArbeit; Rekurrent; Wohnsitz; Steuerpflicht; Trimbach; Arbeitsort; Rekurrenten; Steuerpflichtigen; Woche; Kanton; Gemeinde; Beziehung; Wochen; Bundesgericht; Wohnung; Familie; Ständig; Verbracht; Regelmässig; Zivilrechtliche; Beziehungen; Recht; Veranlagungsbehörde; Rekurrentin; Verbrachte; Olten; Befinde; Aufenthalt; Wochenende; Gallen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2009.00079Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten; VerfassungswidrigkeitSteuer; Grundstück; Grundstückgewinn; Recht; Grundstückgewinns; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; Kantonale; Leistung; Leistungsfähigkeit; Steuerpflichtig; Verwaltungsgericht; Gewinn; Regel; Regelung; Steuerpflichtigen; Verlustverrechnung; Wirtschaftlich; System; Beschwerde; Besteuerung; Wirtschaftliche; Kantone; Rekurs; Inner; Monistische; Interkantonal; Grundsatz; Betriebsverlust; Sachverhalt
SGB 2018/234Entscheid Hundehaltung; Art. 6, 7 und 7bis HG; Art. 1 und Art. 6 TSchG; Art. 70 und Art. 71 TSchV. Mit Art. 7bis HG besteht grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass weiterer Regelungen auf Gemeindeebene. Ein Betretungsverbot für Hunde auf Spielplätzen und für Friedhöfe liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Dasselbe gilt für einen entsprechenden Leinenzwang in öffentlichen Park- und Grünanlagen. Demgegenüber erweist sich der im Polizeireglement vorgesehene Leinenzwang in Bezug auf die generell umfassten Wälder und Waldsäume als zu restriktiv, weshalb die Bestimmung in diesem Punkt entsprechend aufzuheben ist (Verwaltungsgericht, B 2018/234). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_195/2019). Hunde; Beschwerde; Interesse; Recht; Leine; Recht; Gemeinde; Leinenzwang; Beschwerdeführer; Tiere; Polizeireglement; Schutz; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Interessen; Kanton; Regel; Vorinstanz; Polizeireglements; Spiel; Massnahme; Hundehalter; Betretungsverbot; Regelung; Stadt; Verhältnismässig; Natur; Waldsäume; Generell
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 478 (2C_8/2021)
Regeste
Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ; Art. 40 und Art. 75 EpG ; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2).
Verordnung; Massnahmen; Kanton; Recht; Beschwerde; Bundes; Regierung; Kantons; Grundlage; Regierungsrat; Gesetzlich; Gesetzliche; Vollzug; Angefochten; Rechtlich; Angefochtene; KV/SZ; Zuständig; Gesetze; Zuständigkeit; Behörde; Beschwerdeführer; Bekämpfung; Erlass; Bundesgericht; Interesse; Unmittelbar; Krankheit
143 V 269 (8C_113/2017)Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3). Gericht; Tarif; Gerichtsgutachten; Recht; MEDAS; Verwaltung; Abklärung; IV-Stelle; Bundesgericht; Urteil; Beschwerde; Gutachter; Begutachtung; Rechtsprechung; Medizinische; Gutachten; Gutachterstelle; Regel; Gerichtliche; Stehende; Grundlage; Gerichtsgutachtens; Regelung; Beweis; Bestehend; Kantonale; Gesetzliche; Verfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-187/2021MehrwertsteuerSchwerde; Beschwerde; Leistung; Beschwerdeführer; Kanton; Gemeinden; Steuer; MWSTG; Entgelt; Aufgabe; Gemeinwesen; Rechtlich; Leistungen; MWSTV; Recht; Organ; Schwerdeführers; Aufgaben; Kantons; Sinne; Organisation; Beschwerdeführers; Urteil; Bundes; Personen; Mehrwertsteuer; Kantone; Leistungsverhältnis; öffentlich-rechtliche
A-553/2021MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Stadt; MWSTG; Verein; Urteil; Recht; Entgelt; Leistungen; Politische; Tungsvertrag; Mehrwertsteuer; Subvention; Politischen; Leistungsvertrag; Rechtlich; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Verfügung; Beiträge; Vorinstanz; Subventionen; Leistung; Leistungsverhältnis; Mehrwertsteuerlich; Wirtschaftliche; Mehrwertsteuerrechtlich; Vereins; Sachverhalt
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