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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 459 OR dal 2022

Art. 459 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 459

1 Di fronte ai terzi di buona fede il procuratore è a ritenersi autorizzato ad obbligare il principale mediante cambiali e a compiere in suo nome tutti gli atti consentanei allo scopo dello stabilimento o dell’azienda del principale.

2 Il procuratore non può alienare o vincolare proprietà fondiaria, se non gli sia stata espressamente conferita questa facoltà.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 459 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150136Misswirtschaft Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Recht; Zeichnung; Unterzeichnung; Berufung; Geschäft; Urteil; Zeitpunkt; Recht; Geldstrafe; Freiheit; Geschäfts; Freiheitsstrafe; Amtlich; Kredit; Amtliche; Konkurs; Misswirtschaft; Beweis; Verfügt
ZHHG100031Forderung und AberkennungArbeit; Beklagten; Person; Personal; Personalverleih; Vertrag; Verleih; Stunden; Partei; Abrechnung; Parteien; Ausmass; Abgeschlossen; Bestritten; Einsatz; Mitarbeiter; Trieb; Personalverleihverträge; Werkvertrag; Verleihverträge; Recht; Geschäft; Geleistet; Unbestritten; Zeigt; Geleistete; Vollmacht; Gezeigt; Arbeitnehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig
84 II 168Prokura. Die Vollmacht des Prokuristen erstreckt sich auf alle Geschäfte, die durch den Geschäftszweck nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen. Geschäft; Geschäfte; Beklagten; Frank; Prokurist; Geschäftszweck; Chiasso; Engeler; Chemodrog; Regli; Italsuisse; Prokuristen; Speditionsfirma; Verkäufe; Kuba-Zucker; Geschäftes; Italienische; Vorliegenden; Berufung; Objektiv; Firma; Zusammenhang; Italien; Klage; Käufe; Recht; Urteil
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