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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 459OR from 2022

Art. 459 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 459

1 In dealings with bona fide third parties, the registered attorney is deemed authorised to commit the owner of the business by signing bills of exchange and to carry out on his behalf all types of transaction that fall within the scope of the commercial operations and business affairs of the owner.

2 The registered attorney is not authorised to alienate or encumber immovable property unless expressly vested with such powers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 459 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150136Misswirtschaft Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Recht; Zeichnung; Unterzeichnung; Berufung; Geschäft; Urteil; Zeitpunkt; Recht; Geldstrafe; Freiheit; Geschäfts; Freiheitsstrafe; Amtlich; Kredit; Amtliche; Konkurs; Misswirtschaft; Beweis; Verfügt
ZHHG100031Forderung und AberkennungArbeit; Beklagten; Person; Personal; Personalverleih; Vertrag; Verleih; Stunden; Partei; Abrechnung; Parteien; Ausmass; Abgeschlossen; Bestritten; Einsatz; Mitarbeiter; Trieb; Personalverleihverträge; Werkvertrag; Verleihverträge; Recht; Geschäft; Geleistet; Unbestritten; Zeigt; Geleistete; Vollmacht; Gezeigt; Arbeitnehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig
84 II 168Prokura. Die Vollmacht des Prokuristen erstreckt sich auf alle Geschäfte, die durch den Geschäftszweck nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen. Geschäft; Geschäfte; Beklagten; Frank; Prokurist; Geschäftszweck; Chiasso; Engeler; Chemodrog; Regli; Italsuisse; Prokuristen; Speditionsfirma; Verkäufe; Kuba-Zucker; Geschäftes; Italienische; Vorliegenden; Berufung; Objektiv; Firma; Zusammenhang; Italien; Klage; Käufe; Recht; Urteil
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