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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 457 StPO vom 2020

Art. 457 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 457

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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