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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 456 StPO vom 2021

Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 456

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In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre­tens das neue Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR180025EhrverletzungBezirksgericht; Revision; Urteil; Meilen; Winterthur; Schuldig; Revisionsgr; Bezirksgerichts; Wissens; Falsch; Verfahren; Anzeige; Revisionsgesuch; Falsche; Widerspruch; Anschuldigung; Verleumdung; Begründet; Sachverhalt; Vorwurf; Falschen; Ergänzende; Beurteilen; Tatbestand; Handeln; Äusserungen
ZHSB140387Üble NachredeSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Klage; Anklage; Vorinstanz; Berufung; Recht; Ständig; Privatklägers; Verfahren; Person; Äusserung; Recht; Inkriminierte; Begründet; Zuhälter; Personen; Zuständigkeit; Begründete; Urteil; Aussage; örtliche; Anklageschrift; Verfahren; Sinne
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxiskommentar, Zürich 2009
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