Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 456 StPO vom 2021
Art. 456
a In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR180025 | Ehrverletzung | Bezirksgericht; Revision; Urteil; Meilen; Winterthur; Schuldig; Revisionsgr; Bezirksgerichts; Wissens; Falsch; Verfahren; Anzeige; Revisionsgesuch; Falsche; Widerspruch; Anschuldigung; Verleumdung; Begründet; Sachverhalt; Vorwurf; Falschen; Ergänzende; Beurteilen; Tatbestand; Handeln; Äusserungen |
ZH | SB140387 | Üble Nachrede | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Klage; Anklage; Vorinstanz; Berufung; Recht; Ständig; Privatklägers; Verfahren; Person; Äusserung; Recht; Inkriminierte; Begründet; Zuhälter; Personen; Zuständigkeit; Begründete; Urteil; Aussage; örtliche; Anklageschrift; Verfahren; Sinne |
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Praxiskommentar, Zürich | 2009 |