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Obligationenrecht (OR)

Art. 456 OR vom 2023

Art. 456 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 456

1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.

2 Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spe­diteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.

3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.

E. Haftung des Spediteurs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2149/2015LuftfahrtbetriebBeschwerde; Strecke; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Strecken; Streckenkonzession; Konzession; Recht; Luftverkehr; Interesse; Entscheid; Lugano; Beschwerdegegnerin; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Konzessions; Unternehmen; Swiss; Verfügung; Verkehr; Schweiz; Verfahren; Gesuch; öffentlich; Urteil; Transportunternehmen; Luftverkehrslinie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ERNST STAEHELINBasler Kommentar, Obligationenrecht I2011
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