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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 455 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 455 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEKES 2018 647Vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuche) gemäss Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 455 Abs. 1 ZGBBeschwerde; Rechts; Beschwerdeführer; Kindes; Entscheid; Vorinstanz; Verfahren; Persönliche; Unentgeltliche; Entschädigung; September; Persönlichen; Partei; Verkehr; Zwischen; Kindesund; Erwachsenenschutz; Gesuch; Amtlich; Verfahrens; Amtliche; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Regelung; Anwalt; Honorar; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.388Schlussbericht und SchlussrechnungBeschwerde; Beiständin; Recht; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Rechnung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Entschädigung; Unentgeltliche; Person; Forderung; Genehmigung; Bericht; Schlussbericht; Schlussrechnung; Solothurn; Beistand; Gericht; Aufgabe; Bundesgericht; Gesuch; Unentgeltlichen; Verfahren; Recht; Rechtspflege; Betrag; Verfahren; Erwachsenenschutzbehörde
SOVWBES.2016.174Entlassung der Mandatsperson / Aufforderung SchlussberichtSchlussbericht; Beschwerde; Mandat; Recht; Mandats; Mandatsperson; Genehmigung; Beschwerdeführer; Beistands; Bericht; Schlussberichts; Entscheid; Beistandschaft; Schlussrechnung; Beiständin; Rechtsanwalt; Verfahren; Subjektiv; Subjektive; Dorneck; Beweiskraft; Verwaltungsgericht; Dorneck-Thierstein; Enthalte; Berichte; Person; Beschwerdegegnerin; Entlastung; Erteilt; Einholung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 II 464Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Läge; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Vertreter; Verbeiratete; Behörde; Geltendmachung; Vermögens; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Vormundschaftliche; Akten; Genehmigt; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Schrieb; Beiratschaft; Beirates
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