1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
B. Verjährung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ210088 | Prüfung Schlussbericht und Schlussrechnung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Beistands; Interesse; Bericht; Vorinstanz; Interessen; Verfahren; Entscheid; Beistandschaft; Beschwerdeführers; Könne; Halten; Gestellt; Weiter; Schlussbericht; KESB-act; Richte; Antrag; Bezirksrat; Rechnung; Schaden; Anträge; Liegen; Person; Führung |
ZH | PQ180085 | Schadenersatz | Beschwerde; Bezirksrat; Verfahren; Obergericht; Kanton; Akten; Bundesgericht; Massnahme; Gericht; Hinwil; Bezirksrates; Obergerichts; Oberrichter; Kantons; Angefochtene; Erwägungen; Besprechung; Entscheid; Gerichtsschreiber; Treten; Zivilkammer; Beschwerdeführerin; Abwägen; Lehnt; Setzen; Hinsicht; Konto; Funktion; Unzulässigerweise; Betreibungsamt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.276 | Prüfung Rechenschaftsbericht | Beschwerde; Beiständin; Bericht; Entscheid; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Kindes; Genehmigung; Periodisch; Betreuung; Beistand; Besuchs; Periodische; Recht; Begründet; Erwachsenenschutzbehörde; Begründung; Informationspflicht; Bundesgericht; Kinder; Aufgabe; Periodischen; Rechenschaftsbericht; Besuchsrecht; Rechtsmittel; Verfahren; Verzichtet; Affolter |
SO | VWBES.2019.212 | Prozessvollmacht | Beschwerde; Recht; Simic; Verfahren; Beiständin; Rechtsanwalt; Entscheid; Verfahren; Staat; Geschäft; Beistand; Beschwerdeführer; Person; Solothurn; Thal-Gäu; Staatsanwaltschaft; E-Mail; Erwachsenenschutz; Zustimmung; Kanton; Verfahrens; Prozessvollmacht; Verwaltungsgericht; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zivil; Kindes; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Erhoben |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 92 (5A_815/2013) | Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3). | Beschwerde; Kindes; Feststellung; Interesse; Recht; Urteil; Kindesschutz; Widerrechtlichkeit; Verfahren; Praktisch; Kinder; Abklärungen; Fürsorgerische; Praktische; Beschwerdeführer; Kindesschutzmassnahme; Begehren; Erwachsenenschutz; Bundesgericht; Klage; Verletzung; Verfahrens;Verwaltungsgericht; Person; Jugenddienst; Kindesschutzmassnahmen; Fürsorgerischen; Zivilsachen; Massnahme |
116 II 407 | Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Frist für die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB. Die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 429a ZGB beträgt ein Jahr. Wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen Bevormundeten betroffen hatte, beginnt der Fristenlauf erst mit der Aufhebung der Vormundschaft. | Vormunds; Vormundschaft; Verantwortlichkeit; Verjährung; Freiheitsentziehung; Fürsorgerische; Klage; Vormundschaftliche; Vormundschaftlichen; Kanton; Schaden; Beginnt; Bundesgericht; Schlussrechnung; Erhoben; Verjährungsfrist; Massnahme; Frist; Behörden; Verantwortlichkeitsklage; Schädiger; Urteil; Genugtuung; Regel; Schadenersatz; Widerrechtliche; Mitglieder; Anstalt |