C. Obligation de collaborer
1 S’il existe un réel danger qu’une personne ayant besoin d’aide mette en danger sa vie ou son intégrité corporelle ou commette un crime ou un délit qui cause un grave dommage corporel, moral ou matériel à autrui, l’autorité de protection de l’adulte, les services concernés et la police sont tenus de collaborer.
2 Dans un tel cas, les personnes liées par le secret de fonction ou le secret professionnel sont autorisées à communiquer les informations nécessaires à l’autorité de protection de l’adulte.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120044 | Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde | Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Pflege; Aufsichtsbeschwerde; Schlussrechnung; Beschwerde; Entscheid; Forderung; Rechtsmittel; Eingabe; Rechtsvertreter; Impala; Fragliche; Verstorbenen; Chevrolet; Beleg |
GR | ZK1-13-17 | Entschädigung des Beirats | Beschwerde; Hörde; Beirat; Behörde; Vormunds; Vormundschaft; Schädigung; Schaftsbehörde; Mundschaftsbehörde; Rechnung; Entschädigung; Vormundschaftsbehörde; Recht; Recht; Deführer; Beschwerdeführer; Gericht; Beirats; Rechnung; Beschluss; Kanton; Davos; Kantons; Schlussrechnung; Gau/Davos; Mandat |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2016.393 | fürsorgerische Unterbringung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Erwachsenenschutz; Unterbringung; Massnahme; Person; Recht; Olten; Schutz; Urteil; Olten-Gösgen; Voraussetzung; Fürsorgerische; Bundesgericht; Behandlung; Massnahmen; Verfahren; Entscheid; Störung; Geiser; Voraussetzungen; Psychisch; Behandlungs; Solothurn; Psychische; Anstalt; Anordnung; Fürsorge; Verwaltungsgericht |
LU | JGKD 2002 2 | Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Beistand; Beschwerde; Beistands; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Aufhebung; Gemeinderat; Recht; Schadenersatz; EGZGB; Vertretung; Entscheid; Entlassung; Vormundschaftliche; Verantwortlichkeit; Schadenersatzprozess; Vertretungsbeistandschaft; Beendigung; Gehör; Anhörung; Verfahren; Mündliche; Befragung; Vorliegenden; Rechtsstellung; Erledigung; Behörde; Entlassen; Eindruck; Prüfen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 II 464 | Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. | Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Läge; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Vertreter; Verbeiratete; Behörde; Geltendmachung; Vermögens; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Vormundschaftliche; Akten; Genehmigt; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Schrieb; Beiratschaft; Beirates |