Art. 453CrimPC from 2021
Art. 453
Decisions made before this Code comes into force
1 If a decision was made before this Code comes into force, an appellate remedy against it shall be judged in accordance with the previous law by the authorities competent under the previous law.
2 If proceedings are remitted by the appellate authority or the Federal Supreme Court for re-assessment, the new law applies. The re-assessment shall be carried out by the authority that would have been responsible for the quashed decision in accordance with this Code.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 293 (6B_1412/2019) | Regeste Art. 38a StBOG , aArt. 119a und Art. 132 Abs. 1 BGG ; Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Übergangsrecht. Für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2). | Bundes; Bundesgericht; Revision; Kammer; Bundesstrafgericht; Revisionsgesuch; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Urteil; Beschwerde; Zuständigkeit; Berufungskammer; StBOG; Zuständig; Behörden; Bundesgerichtsgesetz; Revisionsgesuche; AArt; Verfahren; Behandlung; Sache; Urteile; Beschwerdeführer; Inkrafttreten; Entscheid; Anwendbar; Übergangsrecht; Behördenorganisationsgesetz; Übergangsbestimmung; Schaffung |
144 IV 321 | Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). | Revision; Verwahrung; Urteil; Urteil; Recht; Nachträglich; Beschwerde; Sachen; Nachträgliche; Verfahren; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Kantonale; Zwischenentscheid; Inkrafttreten; Bundesgericht; Gutachten; Voraussetzung; Bewilligungs; Voraussetzungen; Revisionsgr; Beweismittel; Bundesrechtlich; Rückweisung |