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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 452SCC from 2021

Art. 452 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 452 B. Effect of the measures on third parties

B. Effect of the measures on third parties

1 An adult protection measure may be cited in opposition to third parties even if they are acting in good faith.

2 If the deputyship limits the capacity of the client to act, debtors must be notified that contractual performance only relieves them of their obligations payment if it is made to the deputy. Prior to notice being given, the deputyship may not be cited in opposition to debtors acting in good faith.

3 If a person subject to an adult protection measure induces other persons to accept his or her capacity to act in error, he or she is liable to them for any damage caused thereby.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 452 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120044Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Pflege; Aufsichtsbeschwerde; Schlussrechnung; Beschwerde; Entscheid; Forderung; Rechtsmittel; Eingabe; Rechtsvertreter; Impala; Fragliche; Verstorbenen; Chevrolet; Beleg
ZHNQ110009Genehmigung des Schluss- Rechenschaftsberichts in der Beiratschaftnach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBBerufung; Beirätin; Schlussbericht; Berufungskläger; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Bezirksrat; Recht; Beschluss; Beschwerde; Eigentum; Ehefrau; Bericht; Verfahren; Rechnung; Schlussberichtes; Eigentumswohnung; Entscheid; Vormundschaftliche; Beirat; Zivil; Rechenschaft; Akten; Vormundschaftlichen; Vermögenswerte; Behörde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Beistand; Beschwerde; Beistands; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Aufhebung; Gemeinderat; Recht; Schadenersatz; EGZGB; Vertretung; Entscheid; Entlassung; Vormundschaftliche; Verantwortlichkeit; Schadenersatzprozess; Vertretungsbeistandschaft; Beendigung; Gehör; Anhörung; Verfahren; Mündliche; Befragung; Vorliegenden; Rechtsstellung; Erledigung; Behörde; Entlassen; Eindruck; Prüfen
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