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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 452 StPO vom 2020

Art. 452 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 452 Abwesenheitsverfahren

1 Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2 Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil nach bisherigem Recht, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, werden nach dem Recht beurteilt, das für die gesuchstellende Person günstiger ist.

3 Für die neue Beurteilung gilt neues Recht. Zuständig ist das Gericht, das nach diesem Gesetz für das Abwesenheitsurteil zuständig gewesen wäre.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 452 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130098Abwesenheitsverfahren/Gesuch um Neubeurteilung Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Recht; Gesuch; Vorinstanz; Hauptverhandlung; Neubeurteilung; Gericht; Schuldig; Abwesenheit; Zugestellt; Verhandlung; Verfahren; Amtliche; Beschwerdeführers; Verteidigung; Entscheid; Rechtsmittel; Schrieben; Staatsanwaltschaft; Akten; Zustellung; Frist; Arztzeugnis; Abwesenheitsurteil; Verfahren; Urteils; Beschwerdeverfahren
GRSK1-17-28Wiederaufnahme des VerfahrensGericht; Tigau/Davos; Berufung; Prättigau/Davos; Zirksgericht; Bezirksgericht; Handlung; Gericht; Beschluss; Vorladung; Kanton; Bungsbeschluss; Kantons; Verhandlung; Amtlich; Schreibungsbeschluss; Stanz; Zirksgerichts; Graubünden; Verfahren; Berufungskläger; Amtliche; Abschreibungsbeschluss; Instanz; Bezirksgerichts; Hauptverhandlung; Verfahren; Wiederaufnahme; Teidiger
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