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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 451 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 451 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170082AkteneinsichtAkten; Beschwerde; Interesse; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Vater; Person; Gefährdungsmeldung; Personen; Interessen; Bezirksrat; Einsicht; Besuch; Vaters; Informations; Verfahren; Personendaten; Informationsperson; Akteneinsichtsgesuch; Bülach; Behörde; Anspruch; Daten; Verstorbenen; Informationen; Erfahren; Beschwerdeführerin
ZHPQ170040Akteneinsicht / Unterlassungen der Beiständin / Anweisungen und Aufforderungen an die BeiständinBeschwerde; Person; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Stehend; Stehende; Uster; Nahestehende; Interesse; KESB-act; Bezirksrat; Mutter; Akten; Beiständin; Personen; Verfahrenslegitimation; Recht; Gefährdungsmeldung; Partei; Urteil; Bezirksrates; Beistand; Obergericht; Rechtlich; Auferlegt; Abgewiesen; Begründet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.259AkteneinsichtBeschwerde; Daten; Akten; Interesse; Beschwerdeführer; Recht; InfoDG; Akteneinsicht; Datenschutz; Interessen; Schützenswert; Person; Rechtliche; Verwaltungsgericht; Schützenswerte; Datenschutzgesetz; Entscheid; Einsicht; Verfahren; Frist; Schutz; Anspruch; Vorliegen; Informations; Schutzfrist; Persönlichkeit; Erwachsenenschutz; Personen; Verfahrens
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Beistand; Beschwerde; Beistands; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Aufhebung; Gemeinderat; Recht; Schadenersatz; EGZGB; Vertretung; Entscheid; Entlassung; Vormundschaftliche; Verantwortlichkeit; Schadenersatzprozess; Vertretungsbeistandschaft; Beendigung; Gehör; Anhörung; Verfahren; Mündliche; Befragung; Vorliegenden; Rechtsstellung; Erledigung; Behörde; Entlassen; Eindruck; Prüfen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 637 (5A_596/2011)Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2). Compte; Décision; Final; Comptes; Arrêt; Justice; Recours; Tutelle; Provisoire; Tuteur; Juillet; Approuve; Désigné; Recourant; Période; Mesure; Août; Approuver; Tutelles; Chambre; Mettre; Celui-ci; être; établir; Prise; Mandat; Produire; Serait; Finale
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