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Obligationenrecht (OR)

Art. 451 OR vom 2021

Art. 451 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 451

1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.

2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.

5. Verwirkung der Haftungsansprüche>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 451 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-32ForderungSteuer; Auftrag; Einfuhr; Berufung; Export; Recht; Fuhrumsatzsteuer; Recht; Gericht; Einfuhrumsatzsteuer; Erteilt; Läge; Firma; Klagte; Transport; Vorinstanz; Steuer; Deutschland; Rechnung; Rücktransport; Frachtgut; Frachtführer; Klagten; Hinweis; Partei; Beklagten; Habe
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