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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 45 ZPO vom 2023

Art. 45 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 45

Kollektivanlagen

Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemein­schaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2003.7Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 Kläger; Klägerin; Prozess; Beklagte; Bezirksgericht; Beklagten; Konkurs; Streit; Handelsgericht; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Mittelbare; Schaden; Kantons; Antrag; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Streitigkeit; Gericht; Sachlich; Eingabe; Stellt; Kantonsgericht; Berufung; Januar; Beurteilung; Aktienrechtliche; Unerlaubte
GRZK2-13-17unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schwerde; Beschwerde; Entscheid; Geltliche; Pflege; Rechtspflege; Entgeltliche; Unentgeltliche; Gesuch; Bezirks; Sicht; Verfahren; Richter; Bezirksgericht; Sicherheit; Leistung; Führer; Heitsleistung; Entgeltlichen; Schweiz; Unentgeltlichen; Deführer; Cherheitsleistung; Verfahren; Schweizer; Schuss
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