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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 45 VVG vom 2022

Art. 45 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 45

1 Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:

a.
die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b.
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.82

2 Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzah­lung gilt nicht als unverschuldet.

3 Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versiche­rung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Ver­sicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die oh­ne Ver­schulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hinder­nis­ses nachzuholen.

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Verjährung und Be­fristung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140050Versicherungsvertrag / ForderungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Gesundheit; Verdacht; Klägers; Versicherung; Sklerose; Fragen; Multiple; Partei; Anzeigepflicht; Parteien; Antrag; Klinik; Recht; Untersuchung; Rücktritt; Bericht; Vertrag; Streitwert; Zeitpunkt; Kündigung; Berufungsverfahren; Toxisch; Verdachtsdiagnose
ZHHG100032ForderungVertrag; Trags; Versicherung; Partei; Verträge; Beklagten; Vertrags; Recht; Parteien; Vertraglich; Schaden; Lieferung; Forderung; Bindende; Lieferzeit; Modul; Kreditversicherung; Kreditlimit; Verpflichte; Klausel; Lieferungen; Leistung; Gericht; Obliegenheit; Rahmenvertrag; Kreditlimite; Schadenminderung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2021.1 (SVG.2021.181)Krankentaggeldversicherung nach VVGArbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Kläger; Klägerin; Werden; Versicherte; Bundesgericht; Taggeld; Dezember; Person; Krankheit; Beklagte; Meldung; Arbeitgeber; Obliegenheit; Gelten; Versicherungsvertrag; ärztlich; Streitig; Sozialversicherungsgericht; Urteil; Wartefrist; Streitigkeit; Werden; Atteste; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; September; Klinik
BSBV.2018.1 (SVG.2019.108)Säule 3a, Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 9C_363/2019 vom 7.10.19)Versicherung; Versicherungsnehmer; Beklagte; Versicherungsnehmerin; Kläger; Anzeigepflicht; Gefahr; Stelle; Januar; Partei; Gefahrstatsache; Halten; Februar; Anzeigepflichtverletzung; Versicherer; Person; Vertrag; Vorsorge; Depressive; Beklagten; Parteien; Beschwerde; Fragen; Gesundheit; Depressiven; Psychiater; Hausarzt; Werden; Urteil; Sozialversicherungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 511 (9C_99/2008)Art. 4 und 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung); Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Begriff der "Gefahrstatsache" im Sinne von Art. 4 VVG und zur Anzeigepflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (E. 3). In casu keine Anzeigepflichtverletzung eines alkoholabhängigen Antragstellers, welcher die offengehaltene Frage "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten (...)?" verneint hat; Auslegung des Begriffs "Krankheit" (E. 4 und 5).
Beschwerde; Krankheit; Anzeigepflicht; Gefahr; Beschwerdeführer; Versicherung; Stiftung; Versicherer; Recht; Vorsorge; Gefahrstatsache; Antragsteller; Krankheiten; Müsse; Leber; Fragen; Vorinstanz; Erheblich; ärztliche; Anzeigepflichtverletzung; Gefahrstatsachen; Erhebliche; Fragebogen; Verneint; Weitergehende; Arbeitsunfähigkeit; Verletzung; BVG-Stiftung; Hievor; Tatsachen
116 V 218Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a). Vorsorge; Versicherung; Vertrag; Recht; Wirte; Antrag; Anzeigepflicht; BAV-Wirte; Versicherer; Berufliche; Person; Gefahr; Beruflichen; Reglement; Vorsorgevertrag; Anspruch; Vertragsabschluss; Antragsteller; Bestimmungen; Vorsorgeeinrichtung; Stellten; Verletzung; Zeitpunkt; Zustande; Bereich; Stiftung; VIRET; Vorsorgeinteressent; Privatversicherungsrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Prämien Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]2001
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