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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 45 VRV vom 2022

Art. 45 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 45

Strassenbahnen

(Art. 48 SVG)

1 Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tram­schleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreu­zen auf schmalen Stras­sen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.

2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.174

3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Stra­s­sen­benützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.

174 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 58Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Fahrzeuge; Rücksicht; Gesetzes; Gelten; Abbiegen; Vortrittsrechts; Tramführer; Kommend; Wonach; Fahrzeugen; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Bahnanlagen; Regelung; Umständen; Fahrzeugs; Entscheid; Beschwerdeführers; Strassenbahn; Betriebes
100 IV 94Art. 45 Abs. 2 VRV. Mündet eine Nebenstrasse trichterförmig in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse ein, so darf auch die aus der Nebenstrasse kommende Strassenbahn bis zur markierten Grenzlinie zwischen Haupt- und Nebenstrasse fahren, ohne die auf der Hauptstrasse verkehrenden Fahrzeuge in der Ausübung ihres Vortrittsrechtes zu behindern. Seftigenstrasse; Strassen; Vortritt; Fläche; Hauptstrasse; Vortrittsrecht; Strassenbahn; Nördlich; Nördliche; Fahrzeug; Fahrzeuge; Weissensteinstrasse; Kommende; Schraffierte; Begrenzungslinie; Nebenstrasse; Weissenstein-/Seftigenstrasse; Linie; Staub; Einmündung; Strassenzug; Hauptstrassen; Verkehr; Signal; Markierte; Schraffierten; Fahrbahn; Weiss; Nördlichen
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