E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 45 UVG vom 2023

Art. 45 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 45

Unfallmeldung

1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unver­züglich Mitteilung zu machen, sobald er er­fährt, dass ein Versi­cherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Be­handlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG91) oder den Tod zur Folge hat.92

2bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.93

3 Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unver­züglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

3bis Erleidet eine Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.94

91 SR 830.1

92 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

94 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 45 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA150035Arbeitsrechtliche ForderungUnfall; Berufung; Beweis; Arbeit; Vorinstanz; Klage; Zeuge; Partei; Zeugen; Beklagten; Deckel; Betrieb; Mischmaschine; Maschine; Geschehen; Verfahren; Urteil; Parteien; Rechte; Berufungsklägerin; Betriebssanitäterin; Rechten; Hausarzt; Befragung; Beweismittel; Beweise; Erhob
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Versicherte; Versichert; Schreiben; Unfalls; Winterthur; Tätig; Leistungen; Weiter; Januar; Zeitpunkt; Gegeben; Selbständige; Unfallversicherung; Sprach; Partei; Arbeitgeber; Nehmen; Spital; Gericht; Kanton; IV-act

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Unfalls; Melde; Winterthur; Leistungen; Zeitpunkt; Akten; Recht; Selbständige; Unfallversicherung; IV-act; Partei; Obligatorisch; Versicherungen; Spital; Gallen; Arbeitgeber; Gemeldet; Wohnsitz; Gericht; Selbständiger; Maurer; Ausgleichskasse; Vertreten
SGUV 2013/43Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Versicherung; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Abklärung; Umbau; Einsprache; Abklärungen; Recht; Beschwerdegegnerin; Sachverhalt; Ansprecher; Person; Entscheid; Mutter; Aussage;Unfallversicherung; Anlässlich; Verfügung; Befragung; Einspracheentscheid; Arbeitnehmereigenschaft
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 245Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Revision; Beschwerde; Arbeit; Rente; Rückfall; Beschwerdeführer; Unfall; Zeitpunkt; Prozessuale; Urteil; Fähigkeit; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Verlauf; Medizinische; Erheblich; Spätfolgen; Abklärung; Verfahren; Gericht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Heilbehandlung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz