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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 45 UVG vom 2020

Art. 45 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 45

Beim Wiederaufleben einer Rente sind die Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn die Rente ununterbrochen gewährt worden wäre.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA150035Arbeitsrechtliche ForderungUnfall; Berufung; Beweis; Arbeit; Vorinstanz; Klage; Zeuge; Partei; Zeugen; Beklagten; Deckel; Betrieb; Mischmaschine; Maschine; Geschehen; Verfahren; Urteil; Parteien; Rechte; Berufungsklägerin; Betriebssanitäterin; Rechten; Hausarzt; Befragung; Beweismittel; Beweise; Erhob
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Versicherte; Versichert; Schreiben; Unfalls; Winterthur; Tätig; Leistungen; Weiter; Januar; Zeitpunkt; Gegeben; Selbständige; Unfallversicherung; Sprach; Partei; Arbeitgeber; Nehmen; Spital; Gericht; Kanton; IV-act

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Unfalls; Melde; Winterthur; Leistungen; Zeitpunkt; Akten; Recht; Selbständige; Unfallversicherung; IV-act; Partei; Obligatorisch; Versicherungen; Spital; Gallen; Arbeitgeber; Gemeldet; Wohnsitz; Gericht; Selbständiger; Maurer; Ausgleichskasse; Vertreten
SGUV 2013/43Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Versicherung; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Abklärung; Umbau; Einsprache; Abklärungen; Recht; Beschwerdegegnerin; Sachverhalt; Ansprecher; Person; Entscheid; Mutter; Aussage;Unfallversicherung; Anlässlich; Verfügung; Befragung; Einspracheentscheid; Arbeitnehmereigenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 245Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Revision; Beschwerde; Arbeit; Rente; Rückfall; Beschwerdeführer; Unfall; Zeitpunkt; Prozessuale; Urteil; Fähigkeit; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Verlauf; Medizinische; Erheblich; Spätfolgen; Abklärung; Verfahren; Gericht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Heilbehandlung
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