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Legge sul diritto d’autore (LDA)

Art. 45 LDA dal 2023

Art. 45 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 45

Principi della gestione

1 Le società di gestione esercitano la propria attività secondo i principi di un’ammi­nistrazione sana ed economica.

2 Sono obbligate ad adempiere le loro funzioni secondo regole fisse e nel rispetto della parità di trattamento.

3 Non possono avere fine di lucro.

4 Nella misura del possibile concludono contratti di reciprocità con società di gestione estere.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Legge sul diritto d’autore (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210189Forderung (URG)Beklagte; Klägerin; Beklagten; Gericht; Urheber; Kosten; Gemäss; Zürich; Festival; Gestellt; Verfügung; Parteien; Betreibung; Entschädigung; Klägerische; November; Festivals; Klägerischen; Rechnung; Stellte; Sachverhalt; Vergütungen; Klageantwort; September; Verwertungsgesellschaft; Unbestritten; Sendung; Fordert; Prozessvoraussetzungen; Gesetzt
ZHHG200244Forderung (URG)Klägerin; Beklagte; Partei; Beklagten; Einschätzung; Erhebungs; Gemäss; Urteil; Vergütung; Stellt; Gericht; Bundesgericht; Erhebungsformular; Formular; Forderung; Parteien; Rechnung; Stützt; Weiter; Gestellt; Bundesgerichts; Bestritten; Entsprechend; Handelsgericht; Verfügung; Vorliegend; Dezember; Gestützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 214 (4A_522/2007)Gerichtsstandsgesetz; Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 25 GestG). Art. 25 GestG kommt nur zur Anwendung, wenn das Fundament der Klage in einer unerlaubten Handlung liegt; die Klage auf Leistung einer nach dem Urheberrechtsgesetz geschuldeten Vergütung erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2). Beschwerde; GestG; Handlung; Erlaubt; Gericht; Klage; Unerlaubte; Vergütung; Beschwerdeführerin; Verwertung; Gerichtsstand; Urheber; Gerichtsstands; Ansprüche; Unerlaubten; Gerichtsstandsgesetz; Botschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaft; Geschuldete; Obergericht; örtlich; Verwertungsgesellschaften; Urheberrechts; Anspruch; Gerichtsstandsgesetz; Beklagten; Urteil; Eigengebrauch; Schutz
133 III 568 (4A_78/2007)Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5). Beschwerde; Recht; Verwertung; Schweiz; Sendeunternehmen; Programm; Beschwerdeführerin; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Rechte; Programme; Werke; Urheberrecht; Kabelnetz; Schutz; Tarif; Weitersendung; Rechteinhaber; Urheberrechts; Klage; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerinnen; Abkommen; Verbotsrecht; Leistungen; Individuell; Gesetzliche; Kabelnetze; Fürstentum; CBeebis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1624/2018Urheberrecht Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verwertungsgesellschaften; Einnahmen; Schützt; Lemma; Urheberrecht; Geschützte; Werke; Beschluss; Vergütung; Partei; Meldung; SWISSPERFORM; Ziffer; Enthalte; Schutz; Urteil
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
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