Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB)82.
81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
82 SR 210
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 III 87 | Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). | Konkurs; Gewahrsam; Lastwagen; Konkursamt; Zeitpunkt; SchKG; Konkurseröffnung; Fahrzeug; Recht; Verfügungsgewalt; Konkursitin; Konkursmasse; Entscheid; Masse; Fahrzeugausweis; Rekurs; Fahrzeugausweise; Schuldbetreibung; Basel-Stadt; Rekurrentin; Tatsächliche; Hinweisen; Eigentum; Strittigen; Massnahmen; Gewahrsams; Pfändung; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Nummern |