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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 45 LCStr dal 2020

Art. 45 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 45

Strade a forte pendenza, strade di montagna

1 Sulle strade a forte pendenza e su quelle di montagna, il conducente deve circolare in modo da non esigere dai freni del veicolo un lavoro eccessivo. Se l’incrocio di due veicoli è difficile, spetta al veicolo che discende fermarsi tempestivamente per primo. Se l’incrocio è impossibile il veicolo che discende deve fare marcia indietro, in quanto l’altro non sia manifestamente più vicino a uno spiazzo d’incrocio.

2 Per le strade di montagna, il Consiglio federale può emanare prescrizioni completive e prevedere eccezioni alle norme della circolazione.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2017.73fahrlässige Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei UnfallFahre; Motorrad; Schuldig; Beschuldigte; Gefahren; Strasse; Motorradfahrer; Beschuldigten; Geschwindigkeit; Privatkläger; Fahrzeug; Strassenrand; Berufung; Kreuzen; Recht; Gutachten; Fahrbahn; Urteil; Rechte; Beweis; Rechten; Fahren; Vorinstanz; Position; Parteien; Verfahren; Fahren; Verfahren; Staat
GRSK1-13-8Verletzung von Vorschriften der StrassenverkehrsgesetzgebungBerufung; Fahrzeug; Stanz; Gericht; Schuldig; Instanz; Beschuldigte; Schwindigkeit; Strasse; Graubünden; Fungskläger; Geschwindigkeit; Urteil; Berufungskläger; Plessur; Strassen; Letzung; Zirksgericht; Kanton; Strasse; Lastwagen; Bezirksgericht; Recht; Verfahren; Beschuldigten; Kantons; Unfall; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 IV 86Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf Nebenstrassen. Auf Verzweigungen von Nebenstrassen bleibt es bei der Regel, dass der von rechts kommende Fahrer den Vortritt hat, mögen die sich kreuzenden Srrassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen. Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann. Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen. Strasse; Vortritt; Strassen; Fahrer; Verkehr; Nebenstrasse; Kreuzung; Nebenstrassen; Vortrittsrecht; Verkehrs; Oberli; Obergericht; Fahrzeug; Heidi; Sicht; Geschwindigkeit; Beschwerde; Fahrer; Beschwerdeführerin; Strassenverzweigung; Urteil; Blicken; Regel; Zusammenstoss; Rücksicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Nina RindlisbacherBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
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