Art. 45OR from 2022
Art. 45
1 In the event of homicide, compensation must cover all expenses arising and in particular the funeral costs.
2 Where death did not occur immediately, the compensation must also include the costs of medical treatment and losses arising from inability to work.
3 Where others are deprived of their means of support as a result of homicide, they must also be compensated for that loss.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | OH 2012/2 | Entscheid Art. 11, 12 und 13 aOHG. Überfall mit Schutzgelderpressung und Körperverletzung. Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungs- und Genugtuungssummen samt Zinsen infolge der erlittenen Verletzungen an Augen, Zähnen und Kopf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 8. Mai 2013, OH 2012/2). | Rekurrent; Schaden; Opfer; Genugtuung; Entschädigung; Recht; Schadens; Rekurrenten; Instanz; Vorinstanz; Augen; Opferhilfe; Schadensposition; Höhe; Fügung; Einkommen; Zuzüglich; Augenklinik; Verfügung; Haushalt; Entschädigungs; Rekurs; Anspruch; Finanziell; Budapest; Umstände; Hinweis; Chauffeur; Gallen |
LU | A 07 80 | Art. 11, 12, 13 OHG; Art. 41 OR. Bei der Bestimmung des Schadens im Opferhilferecht werden die Regeln des Privatrechts analog angewendet. Zu den Schadenspositionen gehören somit der Erwerbsausfall (der auch auf einem Schockschaden beruhen kann), aber auch gewisse normative Schäden (Haushaltschaden, Angehörigenpflegeschaden). Immer vorausgesetzt wird der Kausalzusammenhang. | Beschwerdeführerin; Opfer; Schaden; Entschädigung; Haushalt; Person; Haushaltschaden; Opferhilfe; Betreuung; Verletzt; Psychische; Pflege; Schwiegermutter; Schädigende; Integrität; Beeinträchtigung; Ersatz; Unmittelbar; Körperlich; Recht; Schadens; Beschwerdeführerinnen; Ereignis; Schädigenden; Anspruch; Schadenersatz; Psychischen; Erlitt; Opferhilfegesetz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 159 (4A_530/2014) | Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). | Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches |
140 III 234 (5A_758/2013) | Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 VZG; Lastenbereinigung. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses (E. 3.1); Pflicht des Betreibungsamtes, das Lastenverzeichnis gemäss dem Ergebnis des Prozesses zu berichtigen oder zu ergänzen (E. 3.2). | Charge; Charges; L'état; Cédule; Hypothécaire; Cédules; Hypothécaires; été; L'Office; Poursuite; Consid; Créance; Poursuites; Créances; Jugement; états; Titre; Porte; Créancière; Tribunal; Suivant; Action; était; Avril; Poursuivant; Contre; Plainte; Procès; Porteur; L'autorité |