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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 45 MStG vom 2021

Art. 45 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 45

53

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über­weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a.
als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b.
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c.
der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

53 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Änderung der Wiedergut­machungs­regelung, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 3757 4925).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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