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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 45 KVG vom 2023

Art. 45 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 45

Sicherung der medizinischen Versorgung

Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung. Ein Tarifschutz gilt auch in diesem Fall. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen erlassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/51LeistungserbringerBeschwer; Beschwerde; Recht; Kanton; Kantons; Interesse; Spital; Beschwerdeführer; Kantonsregierung; Beschwerde; Versicherer; Verband; E­KVG; Verbands; Beschwerderecht; Fassung; Legitimation; Beschlüsse; Ständerat; Santésuisse; Verfügung; Planung; Beschwerdebefugnis; Liste; Kommission; Verbandsbeschwerde; Krankenversicherung; Spital­; Mitglied; Pflegeheimplanung
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