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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 45 LDIP dal 2022

Art. 45 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 45

1 Il matrimonio celebrato validamente all’estero è riconosciuto in Sviz­zera.

2 Se uno degli sposi è cittadino svizzero o se entrambi sono domiciliati in Svizzera, il matrimonio celebrato all’estero è riconosciuto qualora la celebrazione all’estero non sia stata manifestamente voluta per eludere le norme del diritto svizzero sulla nullità del matrimonio.25

3 ...26

25 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

26 Introdotto dall’all. n. 17 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata (RU 2005 5685; FF 2003 1165). Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 18 dic. 2020 (Matrimonio per tutti), con effetto dal 1° lug. 2022 (RU 2021 747; FF 2019 7151; 2020 1135).

IV. Nullità del matrimonio >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC210003Bereinigung ZivilstandsregisterStelle; Gesuch; Gesuchstellerin; Berufung; Zivilstand; Vorinstanz; Gemeindeamt; Verfahren; Eheschliessung; Zivilstands; Eritrea; Gültig; Zürich; Schloss; Urteil; Religiös; Partei; Personalien; Liegen; Geschlossen; Dezember; Geburt; Religiöse; Schweiz; Staatliche; Zivilstandsregister; Gericht; EPLF-ZGB; Beschwer
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Gesuch; Ehevorbereitungsverfahren; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Personendaten; Berufung; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Schweiz; Personalien; Kurzaufenthaltsbewilligung; Unentgeltliche; Eheschliessung; Voraussetzung; Migration; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid; Gerichtliche; Heiraten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Ordre; Public; Familiennachzug; Beschwerdeführers; Familiennachzugs; Anerkennung; Gültig; Familiennachzugsgesuch; Schweizerischen; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Braut; Unterlagen; Ausland; Kopie; Akten; Person; Ehegatte; Gebundene; Heirat
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugEheschliessung; Recht; Schweiz; Public; Ordre; Gültig; Anerkennung; Stellvertreter; Scheidung; Vollmacht; Schweizerischen; Beschwerde; Braut; Ehegatte; Ausland; Beschwerdeführer; Ehegatten; Stellvertreterehe; Entscheid; Hinweise; Bundesgericht; Stellvertretung; Gericht; Hinweisen; Person; Scheidungswille; Verstosse; Trauung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
Unterhalt; Urteil; Ungültig; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Beschwerde; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Tribunale; Gültige; Vorsorglich; Schweiz; Eheliche; Massnahmen; Vorsorgliche; Ungültigkeit; Rechtskräftig; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entscheid; Angeordnete; Eheungültigkeitsurteil; Ausländische; Hinsicht
141 III 1 (5A_199/2014)Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). Gültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültig; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Eheungültigkeit; Umgehung; Beschwerde; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Zivilrechtlich; Ehenichtigkeitsgr; Botschaft; Grundsatz; Urteil; Wirke; Bestimmungen; übergangsrechtliche; Tatsachen; Vorschrift; Ordre; Public; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-490/2021DatenschutzBeschwerde; Eheschliessung; Beschwerdeführer; Eheschliessungen; Eritrea; Religiös; Recht; Beschwerdeführenden; Zivilstand; ZEMIS; Vorinstanz; Daten; Person; Gültig; Religiöse; Behördlich; Verheiratet; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Brauch; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Registrierung; «verheiratet»; Ordre; Personendaten; Public; Richtigkeit; Civil; Anerkennung
D-6094/2014Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Dublin; Dublin-III-VO; Schweiz; Mitgliedstaat; Zuständig; Recht; Polen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Familie; Familien; Asylgesuch; Partner; Schutz; Beziehung; Internationalen; Antrag; Eritrea; Religiös; Verfügung; Zuständigkeit; Eheschliessung; Staat; Verheiratet; Behörde; Eheschein; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul VolkenZürcher Kommentar, Art.452004
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